JudikaturOGH

RS0096375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1998

§ 15 StPO schafft kein ganz allgemein anwendbares oder auch nur subsidiäres Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz. Die Bestimmung räumt diesen Gerichtshöfen vielmehr bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer (weiteren) Anfechtung entzogen sind, aufzuheben oder abzuändern.

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