RS0003746 – OGH Rechtssatz
§ 252 Abs 1 EO, wonach das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör nur mit dieser selbst in Exekution gezogen werden darf, ist sinngemäß auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, anzuwenden.