RS0003311 – OGH Rechtssatz
Bei Pfändung der Hyperocha nach Zuschlagerteilung hat das Exekutionsgericht diese Forderungspfändung entweder im Verteilungsverfahren (betreffend das Meistbot der versteigerten Liegenschaft) zu berücksichtigen oder ein besonderes Verfahren zur Verteilung der gepfändeten Hyperocha nach § 307 EO in die Wege zu leiten. Eine Verpflichtung zu letzterem besteht jedoch nicht (ausdrückl Abl von ZBl 1929/351 S 946).