Von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "Schadensereignisses" (vgl § 63 Abs 4 leg cit).
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