Die Bestimmung des § 35 Abs 1 ZPO ist für einen Beteiligten an einer Verlassenschaftsabhandlung sinngemäß anzuwenden; eine von einem Beteiligten einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht wird also durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft.
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