JudikaturOGH

RS0060428 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2025

Das Löschungsbegehren steht nur dem dinglich Berechtigten, der schon bücherliche Rechte besaß, als die anzufechtende Eintragung erfolgte, zu (Klang 2.Auflage II, 384; Bartsch 526).

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