Die Sonderregelung des § 4 DHG, wonach der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Prozeßkosten und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch hat, ist auf den Fall eines Rückgriffes zwischen Dienstnehmern untereinander unanwendbar. Dies gilt auch dann, wenn ein solidarisch dem Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichteter Dienstnehmer der Vorgesetzte des anderen ist.
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