RS0001125 – OGH Rechtssatz
Die Herabsetzung der Alimente durch einen Beschluss des Außerstreitrichters kommt einer teilweisen Aufhebung des der Exekution zugrunde liegenden Teils durch rechtskräftige Entscheidung iS des § 39 Abs 1 Z 1 EO gleich. Gemäß dem Einschränkungsantrag ist die Exekution in analoger Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit § 41 EO einzuschränken (vgl SZ 19/43, SZ 19/316).