RS0000341 – OGH Rechtssatz
Ist die während des Titelprozesses eingetretene Rechtsnachfolge bereits im Spruch des Exekutionstitels festgestellt und der Schuldner zur Leistung an den Rechtsnachfolger verurteilt, dann liegt ein Fall des § 9 EO nicht vor, und bedarf es daher nicht eines weiteren Beweises der Rechtsnachfolge durch eine qualifizierte Urkunde iS der genannten Gesetzesstelle.