JudikaturOGH

RS0088377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2011

Gegenstand des Bedenklichkeitsverfahrens kann immer nur ein dem Beschuldigten gegenüber fremdes Gut sein. Eigengeld (§ 41 Abs 2 StVG) des Beschuldigten scheidet daher schon begrifflich aus; mit Eigengeld ist gemäß § 41 Abs 3 StVG vorzugehen.

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