RS0027277 – OGH Rechtssatz
Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ist eine Schrecksekunde zuzubilligen, wenn ihn der Schädiger derart überholt, daß die Fahrzeuge einander streifen. Zu scharfes Bremsen und Auslenken begründen weder ein Mitverschulden noch die Haftung nach § 11 Abs 1 EKHG.