Die Haftung nach § 6 EKHG ist eine reine Gefährdungshaftung mit den Rechtsfolgen des EKHG. Sie ist daher auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG beschränkt.
…der Entscheidung - auch von Amts wegen (vgl RIS-Justiz RS0039011 [T5]) - auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zu beschränken gewesen (vgl RIS-Justiz RS0058542), nicht weiter eingegangen werden. 4. Kein erwiesenes Verschulden der Halterin: 4.1 Eine Verschuldenshaftung des Halters nach den §§ 1293 ff ABGB…
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