RS0058478 – OGH Rechtssatz
Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muss dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muss, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen, wie etwa bei Haushaltsangehörigen, Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen (vgl ZVR 1960,237, ZVR 1960,78, 7 Ob 242/72 ua) (Hier mangelhaft gesicherte Autos auf Verkaufsplatz).