RS0101281 – OGH Rechtssatz
Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.
