JudikaturOGH

RS0101281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1974

Wird die Entscheidung im Schuldspruch (hier) gegen einen von zwei Diebsgenossen aufgehoben, so ist auch das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis aufzuheben; das den anderen Täter betreffende Adhäsionserkenntnis bleibt unberührt, doch entfällt die Verpflichtung zur Leistung zur ungeteilten Hand.

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