JudikaturOGH

RS0056655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 1979

Ein Sachverhalt, der einem gesunden Ehepartner gegenüber ein Scheidungsbegehren nicht rechtfertigen kann, weil dem Beklagten die Bestimmung des zweiten Satzes des § 49 EheG zustatten kommt, kann auch ein Scheidungsbegehren nach § 50 EheG nicht rechtfertigen; die Frage des Fehlens der eheschuldrechtlichen Verantwortlichkeit wegen geistiger Störung spielt dann keine Rolle.

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