RS0056655 – OGH Rechtssatz
Ein Sachverhalt, der einem gesunden Ehepartner gegenüber ein Scheidungsbegehren nicht rechtfertigen kann, weil dem Beklagten die Bestimmung des zweiten Satzes des § 49 EheG zustatten kommt, kann auch ein Scheidungsbegehren nach § 50 EheG nicht rechtfertigen; die Frage des Fehlens der eheschuldrechtlichen Verantwortlichkeit wegen geistiger Störung spielt dann keine Rolle.