JudikaturOGH

RS0012870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Für die um § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des § 778 ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.

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