JudikaturOGH

RS0041891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2009

Der Senat hat bei Vorliegen einer der in § 471 ZPO genannten Gründe auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde.

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