Ein vermögenswerter Nachteil des Beschädigten (§ 1293 ABGB) - etwa vergleichbar mit dem schon durch das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit eingetretenen Schaden (SZ 37/168 und andere) - tritt bereits mit der Vernichtung einer von mehreren Möglichkeiten der Befriedigung einer Forderung ein, zumal es vom Gläubiger abhängt, welchen Mitschuldner er in Anspruch nehmen will (§ 891 ABGB).
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