RS0101603 – OGH Rechtssatz
Die mildere Fassung "unabweisbares Hindernis" im Gegensatz zur Wendung "unabwendbare Umstände" im § 364 StPO deutet darauf hin, daß bei Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach § 427 Abs 3 StPO ein milderer, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragender Maßstab anzulegen ist.