Für die Zulässigkeit und Befristung von Rechtsmitteln in den im § 351 EO geregelten Verfahren sind die Vorschriften der EO und ZPO maßgebend.
Rückverweise
…hier trotz § 351 Abs 2 EO zulässigen Rekurs (vgl RS0116633; RS0004296) nach den Vorschriften der ZPO iVm der EO zu beurteilen (vgl RS0002044). Nichts anderes gilt für die Fahrnis und Forderungsexekution. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen. 2. Die Revisionsrekursbeantwortung im hier…