RS0069958 – OGH Rechtssatz
Zweck des § 21 Abs 1 MG ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für Einwendungen des Beklagten von vorne herein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (SZ 22/113).
…gehen zu seinen Lasten (RS0106599 [T14]; RS0069041). Zweck dieser Eventualmaxime ist es, den Gegenstand des Kündigungsstreits auch für Einwendungen des Beklagten von vornherein deutlich abzugrenzen (RS0069958). Ob die Aufkündigung den Kündigungsgrund ausreichend klar bezeichnet, begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0106599…
…Beklagten von vorneherein deutlich abzugrenzen. Das Gericht darf dabei bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen (SZ 69/177; WoBl 1991/32; RIS-Justiz RS0069958; RS0081764). Es trifft auch zu, daß zwingende Voraussetzung des Bestandverfahrens die Behauptung eines Bestandvertrages über eine unbewegliche Sache oder ein Unternehmen ist. Eine bedingte, also…
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