§ 410 StPO ist analog auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Vorhaft zu einem zeitlich späteren Verfahren erlitten wird, das sich zumindest teilweise auf Fakten erstreckt, die gemäß § 56 StPO auch Gegenstand des früheren Verfahrens hätten sein können. Ob die einen solchen Konnex begründenden Fakten nachmals zum Schuldspruch oder zum Freispruch führten, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.
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