JudikaturOGH

RS0080838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2001

Die Vermutungsregelung des § 74 Abs 2 VersVG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Abschluß als Vertreter für einen anderen und dem Abschluß im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die Vermutung spricht in diesem Fall nicht für die Stellvertretung, sondern für die Versicherung im eigenen Namen und für fremde Rechnung.

Rückverweise