RS0003007 – OGH Rechtssatz
Das Unterbleiben der im § 205 Abs 1 EO zwingend vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubigerin von den ihr nach § 208 Abs 1 EO zustehenden Befugnissen hemmt nicht den Beginn der Frist des § 207 Abs 1 EO, da das Gesetz eine solche Sanktion nicht enthält. Die im Gesetz nicht vorgesehene und überflüssige Aufnahme des Beisatzes "unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes" in einen Einstellungsbeschluß nach § 200 Z 3 EO bewirkt nicht die Unwirksamkeit dieses Beschlusses.