RS0002987 – OGH Rechtssatz
Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe § 207/2 EO), so beginnt die Frist des § 208 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses.