JudikaturOGH

RS0002987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1974

Wird bei einer Mehrheit von betreibenden Gläubigern das Versteigerungsverfahren hinsichtlich eines Gläubigers eingestellt (siehe § 207/2 EO), so beginnt die Frist des § 208 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des diesen einzelnen Gläubiger betreffenden Einstellungsbeschlusses.

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