RS0002160 – OGH Rechtssatz
Schließt der betreibende Gläubiger einen Verwahrungsvertrag für den Fall, daß sich die Notwendigkeit der Verwahrung beim Räumungsvollzug ergeben sollte, so besteht ein Ersatzanspruch gem § 1042 ABGB, wenn der betreibende Gläubiger den Vertrag in Erwartung des Kostenersatzes schloß. Hinsichtlich des Umfanges des Ersatzanspruches ist zu berücksichtigen, daß das Exekutionsgericht - wie im Fall des § 259 EO die Angemessenheit der Verwahrungskosten zu überprüfen und zu bestimmen hat. Auch dort wo dies unterblieb, gebührt dem betreibenden Gläubiger im Rechtsweg als Ersatz für zunächst bezahlte Verwahrungskosten nur ein Ersatz der zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten. (Die Zulässigkeit des Rechtsweges war hier bindend von beiden Untergerichten bejaht worden).