Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen, die nicht den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens überschreiten, sind nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben worden sind. Dieser kann nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Anzeige im Bewusstsein ihrer Wahrheitswidrigkeit erstattet und strafbare Handlungen erdichtet oder wider besseres Wissen einem anderen zugeschoben hat.
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