Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht oder wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie, da sie grundsätzlich nur Naturalunterhalt verlangen kann, den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente. Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877 - 3879, 7660, 14765, 16888 uva).
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