Wer in Kenntnis des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung keine Erbserklärung abgegeben hat, ist nach erfolgter rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses auch dann, wenn er darin als Erbe eingesetzt worden sein sollte, nur dann berechtigt, die nach § 179 AußStrG ergangenen Verfügungen des Erstgerichtes zu bekämpfen, wenn durch diese in seine Interessensphäre eingegriffen worden wäre.
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