Bloßer Unfallsschreck entlastet nicht vom Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. Hiezu ist vielmehr eine dermaßen starke Zerrüttung der Bewusstseinsbildung und Willensbildung der betroffenen Person erforderlich, dass diese als unzurechnungsfähig anzusehen wäre.
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