RS0081381 – OGH Rechtssatz
Bloßer Unfallsschreck entlastet nicht vom Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. Hiezu ist vielmehr eine dermaßen starke Zerrüttung der Bewusstseinsbildung und Willensbildung der betroffenen Person erforderlich, dass diese als unzurechnungsfähig anzusehen wäre.