JudikaturOGH

RS0078023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2025

Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt nur objektive Sittenwidrigkeit der beanstandeten Handlung, nicht aber das Bewußtsein der Unlauterkeit des eigenen Verhaltens oder sonst ein Verschulden des Handelnden voraus.

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