Die Revision ist zulässig, wenn das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten das Urteil des Erstgerichtes (hinsichtlich eines innerhalb der Wertgrenze des § 23 a ArbGerG liegenden Streitwertes) bestätigte und - wie im vorliegenden Fall - darüber hinaus auch über einen Anspruch entschied, der erst vor dem Berufungsgericht neu erhoben wurde, über den also das Erstgericht überhaupt nicht entscheiden konnte (hier Klagsausdehnung um S 486,--).
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