Der Unterschied zwischen dem nicht verbücherten Servitutsberechtigten besteht gegenüber dem Besteller nur darin, daß der außerbücherliche keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung hat und seine Stellung durch bücherliche Verfügungen des Eigentümers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gefährdet werden kann. Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb verdrängt der bücherliche Einzelnachfolger des Veräußeres den außerbücherlichen Erwerber dann, wenn er nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Übergabe bzw der Rechtausübung gehandelt hat. Kenntnis des Titelgeschäftes allein schadet den Erwerber nicht.
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