§ 19 Abs 4 FinStrG stellt nur eine allgemeine Richtschnur für die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einem Finanzvergehen beteiligte Personen dar und kann nicht als Verbot ausgelegt werden, bei einer Tätermehrheit je nach Lage des Falles einen oder mehrere der Täter (oder Mitschuldigen) nicht zum Wertersatz heranzuziehen.
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