JudikaturOGH

RS0047615 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1984

Bei dem auf § 141 ABGB beruhenden Recht auf Unterhaltsleistung vornehmlich durch den Vater handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Kindes, über den die Eltern allein nicht verfügen können. Wird die Zustimmung des Gerichtes nicht eingeholt, so erlangt eine Vereinbarung der Eltern nur inter partes Rechtswirksamkeit, läßt aber den Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 141 ABGB unberührt.

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