Beim Widerrufsanspruch (§ 7 Abs 1 UWG) ist - anders als bei der Urteilsveröffentlichung, wo gemäß 25 Abs 6 UWG die Art der Veröffentlichung auch ohne Parteienantrag vom Gericht bestimmt wird, die Angabe des Personenkreises, dem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll, ein notwendiger Bestandteil des betreffenden Klagebegehrens.
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