JudikaturOGH

RS0078850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Wo ein öffentlicher Widerruf nicht in Frage kommt, weil die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde, hat das Begehren des Klägers diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber jetzt widerrufen werden soll (vgl ÖBl 1961,71; ÖBl 1957,73 ua).

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