RS0003346 – OGH Rechtssatz
Die von den Mitgliedern einer zur Erreichung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes, nämlich der Herstellung eines Güterweges, gebildeten Beitragsgemeinschaft zu leistenden Beiträge sind öffentliche Abgaben iS § 216 Abs 1 Z 2 EO. Diese Interessentenbeiträge genießen aber kein gesetzliches Vorzugsrecht (insbesondere nicht nach § 11 GrundsteuerG 1965 BGBl 149, § 18 oö BringungsG LGBl 1962/19 oder als Konkurrenzbeiträge HfD 4.1.1836 JGS 113).