JudikaturOGH

RS0003346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1974

Die von den Mitgliedern einer zur Erreichung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes, nämlich der Herstellung eines Güterweges, gebildeten Beitragsgemeinschaft zu leistenden Beiträge sind öffentliche Abgaben iS § 216 Abs 1 Z 2 EO. Diese Interessentenbeiträge genießen aber kein gesetzliches Vorzugsrecht (insbesondere nicht nach § 11 GrundsteuerG 1965 BGBl 149, § 18 oö BringungsG LGBl 1962/19 oder als Konkurrenzbeiträge HfD 4.1.1836 JGS 113).

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