RS0036310 – OGH Rechtssatz
Für die Anwendung der Bestimmungen des § 86 ZPO ist es nicht entscheidend, ob der Schriftsatz, welcher eine ungebührliche Ausdrucksweise enthält, der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. Die Bestimmung des § 86 ZPO dient der Wahrung einer sachlichen unpersönlichen Ausdrucksweise und soll helfen, den Prozess zu "entschärfen". Zielsetzung der zitierten Gesetzesbestimmung ist es, die am Verfahren beteiligten Personen zu einem zweckgerichteten Verhalten zu veranlassen.