Nach dem § 24 Abs 2 MilStG ist eine im Einsatz begangene vorsätzliche Wachverfehlung nur dann zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter dadurch wenigstens fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils im Sinne des § 2 Z 4 MilStG herbeiführt, wobei es sich jeweils um eine konkrete Gefährdung handeln muß.
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