RS0020394 – OGH Rechtssatz
Der Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag durch die Willenseinigung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande. Alle übrigen Vertragsbestimmungen sind dann entweder aus dem Parteiwillen zu erschließen oder - falls sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen läßt - den dispositiven Normen des Gesetzes zu entnehmen.