RS0066831 – OGH Rechtssatz
Körperliche Gebilde können "Zeichen" im Sinne des § 1 MSchG und damit dem Markenschutz zugänglich sein (hier "besondere Abdeckung des Flaschenverschlusses im Form eines kopftuchartig angeordneten und durch eine Schnur mit Plombe gesicherten Tüchleins").