Auf Grund der Bestimmungen der §§ 7, 17 AußStrG sind nicht nur für die Frage, von wann an im außerstreitlichen Verfahren eine richterliche oder gesetzliche Frist läuft und wann sie endet, sondern auch hinsichtlich der Verlängerung solcher Fristen die Prozeßvorschriften anzuwenden, soweit nicht das Außerstreitgesetz selbst eine abweichende Anordnung trifft (hier § 141 ZPO).
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