RS0019240 – OGH Rechtssatz
Die Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB kann unmittelbar oder analog nur angenommen werden, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist. Allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern sind "Gastwirten, die Fremde beherbergen" nicht gleichzustellen.