Da eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft bewirken muß, kann zB ein Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter vorgesehen sein; unzulässig hingegen ist der Ausschluß eines Gesellschafters, da § 66 GmbHG den einzigen Fall des zwangsweisen Ausschlusses des Gesellschafters unter gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (für den Fall der Säumigkeit bei der Einzahlung der Stammeinlage) festlegt, in allen anderen Fällen aber eine solche einer Enteignung des Gesellschafters gleichkommende Zwangsmaßnahme unzulässig ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG 223, 248, EvBl 1958/322)
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