JudikaturOGH

RS0021741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2005

Die Warnpflicht des Unternehmers dem Besteller gegenüber besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeit herausstellt, daß ein zunächst unbekannter Fehler tatsächlich vorliegt. Der Unternehmer muß alle Maßnahmen treffen, um den Fehler unwirksam zu machen oder, wenn dies besondere Kosten verursacht oder nicht aussichtsreich ist, den Besteller von dem Fehler und dessen Folgen in Kenntnis setzen. Dem Besteller bleibt es überlassen, von der Ausführung des Werkes abzusehen, seine Anweisungen abzuändern oder zurückzuziehen.

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