RS0002472 – OGH Rechtssatz
Das Begehren, die Ausfertigung des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der genannten Liegenschaft dem Vertreter der Verpflichteten durch den Vollstrecker abzunehmen und gerichtlich zu verwahren, ist als Antrag auf Abnahme der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses iS der §§ 346 ff EO aufzufassen.