JudikaturOGH

RS0004392 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 1974

Das im Wege einer einstweiligen Verfügung angestrebte Verbot der Veräußerung oder Belastung muß gem § 384 Abs 2 EO im Grundbuch angemerkt werden; ein eingeschränktes Veräußerungsverbot, nämlich das Verbot einer Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wäre nicht eintragungsfähig.

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