JudikaturOGH

RS0073951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 1974

Die allgemeine Fahrordnung des § 7 StVO 1960 gilt für die Rückwärtsfahrt nicht. Diese darf grundsätzlich auf der Fahrbahnseite angetreten werden, auf welcher sich das Fahrzeug gerade befindet.

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