RS0006495 – OGH Rechtssatz
Nach § 178 ABGB hat das Pflegschaftsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu untersuchen und die den Umständen angemessene Verfügung zu treffen, wenn es davon Kenntnis erlangt, daß der Vater seine väterliche Gewalt mißbraucht, die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht. Damit wird zwar keineswegs jedem Anzeiger Parteistellung und Rekursrecht in diesem Verfahren eingeräumt (Vgl Wentzel-Plessl in Klang 2.Aufl I/2, 251), es ist jedoch den jeweils einschreitenden nächsten Verwandten, so auch der Mutter des Kindes in einem solchen Verfahren Parteistellung und Rekursrecht zuzugestehen, wenn die vom Vater zu erbringende Leistung auch Interessen der antragstellenden Person berührt (Vgl 5 Ob 80/73).